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Russian Federation: Discussions IT- und Medienrecht - Nachweispflicht bei Kündigung, Discussions, exchange of ideas, controversies, opinions

Forum > IT- und Medienrecht > Thread
Manfred Schmitz


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Subject: Nachweispflicht bei Kündigung
Posted on: 19.01.2006 08:26

Hallo,

folgender Fall: Kunde hat einen Vertrag für Webspace mit einem
Provider und 1 Monat zum Quartalsende Kündigungsfrist.

Kunde kündigt fristgerecht per eMail.
Provider antwortet, Kündigung per eMail nicht möglich.
Kunde kündigt anschließend immer noch fristgerecht per Post.

Im nächsten Quartal erhält Kunde wieder eine Rechnung. Provider
behauptet, die Kündigung per Post wäre niemals eingegangen.

Wer ist in diesem Fall in der Nachweispflicht?

Voodoo

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Nico Flemming
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Subject: Re: Nachweispflicht bei Kündigung
Posted on: 21.01.2006 09:10

Hallo Manfred,

> Wer ist in diesem Fall in der Nachweispflicht?

Ich befürchte mal ganz stark Du ;-)

Gruß,
Nico

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Nico Flemming
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Subject: Re: Re: Nachweispflicht bei Kündigung
Posted on: 21.01.2006 09:10

bzw. der Kunde der fristgerecht gekündigt hat..
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Andreas Stachorski
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Subject: Re: Nachweispflicht bei Kündigung
Posted on: 23.01.2006 16:56

Manfred Schmitz schrieb am 19.01.2006 um 08:26:
> Hallo,
>
> folgender Fall: Kunde hat einen Vertrag für Webspace mit einem
> Provider und 1 Monat zum Quartalsende Kündigungsfrist.
>
> Kunde kündigt fristgerecht per eMail.
> Provider antwortet, Kündigung per eMail nicht möglich.
> Kunde kündigt anschließend immer noch fristgerecht per Post.
>
> Im nächsten Quartal erhält Kunde wieder eine Rechnung. Provider
> behauptet, die Kündigung per Post wäre niemals eingegangen.
>
> Wer ist in diesem Fall in der Nachweispflicht?
>
> Voodoo
>

Hallo - kommt darauf an wann der Vertrag geschlossen wurde und zu 100% über das Internet, denn
dann greift

Für alle Verträge die im Fernabsatz getätigt werden gelten die BGB, hier
§ 355ff Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

D.h. keine Belehrung - sofortige Kündigung möglich !


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